Die Strafprozessordnung schliesst das Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus. Gemäss § 153 StPO kann das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Jugendlichen (Beschuldigten) und gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschränkt werden, wenn und soweit zu befürchten ist, dass die Einsicht in die Akten für sie von erheblichem Nachteil wäre. Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann, hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des Akteneinsichtsrechtes.