Dritte, die nicht Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Strafprozessordnung schliesst das Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus.