Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu. Wenn es das Strafverfahren nicht erheblich erschwert oder verzögert, sollen die Behörden danach trachten, dass über privatrechtliche Ansprüche ein Vergleich geschlossen wird. Nach § 30 Abs. 2 StPO können u.a. Dritte, die nicht Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende Gesetzgebung vorbehalten bleibt.