Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde in Bezug auf die Akteneinsicht gut. Aus den Erwägungen: Betrachtet man die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und BGE 122 IV 79 in einem Gesamtzusammenhang, ist Folgendes festzustellen: Das Opfer kann im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche einen richterlichen Entscheid verlangen. Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu.