Er konstituiere sich als Privatkläger und werde Parteirechte ausüben. Was die privatrechtlichen Ansprüche anbelange, verweise er auf § 150 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) und ersuche um behördliche Vermittlung. Vorerst ersuche er darum, ihm die Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Jugendanwaltschaft wies die Anträge auf Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt und auf Gewährung von Akteneinsicht ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren.