SOG 2005 Nr. 14 §§ 30 Abs. 2, 150 und 153 StPO. Im jugendgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht des Opfers bzw. seines anwaltlichen Vertreters auszugehen. Wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, kann das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden. Sachverhalt: Die Jugendanwältin eröffnete gegen F. und S. ein Verfahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Rechtsanwalt A. teilte der Jugendanwaltschaft mit, dass er das Opfer vertrete. Er konstituiere sich als Privatkläger und werde Parteirechte ausüben.