8. Das Ausstandgesuch ist daher gutzuheissen. Es treten die Folgen gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO ein. III. […] Demnach wird beschlossen: 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Staat Solothurn hat dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, […], eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'170.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Kofmel Schmid