Der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] ist letztlich gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (RRB Nr. 2005/1580 vom 12. Juli 2005) gegenüber dem juristischen und administrativen Personal der Abteilung allgemein und betreffend den einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbefugt. Infolgedessen besteht nicht nur die bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeit, sondern es bestehen Anhaltspunkte für eine funktionelle Beteiligung am Verfahren, die über eine generelle Vermutung entsprechender Einflussnahme hinausgehen. Dies vermag zumindest den Anschein der Befangenheit zu begründen. 8. Das Ausstandgesuch ist daher gutzuheissen.