Vorliegend handelt es sich um eine Strafsache, die im Juni 2019 eröffnet wurde und einen beachtlichen Aktenumfang mit mehreren Bundesordnern aufweist. Das Strafverfahren wurde von Beginn an in der Abteilung [...] geführt. Der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] ist letztlich gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (RRB Nr. 2005/1580 vom 12. Juli 2005) gegenüber dem juristischen und administrativen Personal der Abteilung allgemein und betreffend den einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbefugt.