Aufgrund der Akten lässt sich eine derartige Mitwirkung oder Einflussnahme des leitenden Staatsanwalts der Abteilung [...] weder belegen, noch ausschliessen. Sodann formuliert die fallführende Staatsanwältin selbst, dass der leitende Staatsanwalt soweit bekannt und beurteilbar nicht beteiligt gewesen sei bzw. auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Diese Formulierung schliesst eine Einflussnahme in irgendeiner Art gerade nicht aus. Vorliegend handelt es sich um eine Strafsache, die im Juni 2019 eröffnet wurde und einen beachtlichen Aktenumfang mit mehreren Bundesordnern aufweist.