Weder wirkte der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] durch eine Unterschrift mit, noch ist aus dem Journal der Staatsanwaltschaft erkennbar, dass er irgendwelche Verfahrensschritte vorgenommen hätte. Die Akten enthalten sodann auch keine Hinweise darauf, dass er fallbezogene Weisungen erteilt oder in anderer Weise operativ Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Wie der Gesuchsteller aber zu Recht vorbringt, wären solche fallbezogenen Weisungen oder Besprechungen, sei es in Form einer Rücksprache oder anderweitigem Austausch, in den Akten auch gar nicht festgehalten.