In diesem Leitentscheid BGE 140 I 240 musste sich das Bundesgericht mit dem Fall eines Ausstandsbegehrens gegen einen mitwirkenden Richter des Verwaltungsgerichts in einer Steuersache befassen, der mit der stellvertretenden Abteilungschefin der kantonalen Steuerverwaltung verheiratet war. Infolge der tatsächlichen Mitwirkung der stellvertretenden Abteilungsleiterin an der angefochtenen Steuerveranlagung bejahte das Bundesgericht das offensichtliche Bestehen von Umständen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des mitentscheidenden Richters zu erwecken. Auf das konkrete Stellvertreterverhältnis ging es dabei aufgrund der direkten Mitwirkung nicht ein (E. 2.3.3).