Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; zum Ganzen BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen). In diesem Leitentscheid BGE 140 I 240 musste sich das Bundesgericht mit dem Fall eines Ausstandsbegehrens gegen einen mitwirkenden Richter des Verwaltungsgerichts in einer Steuersache befassen, der mit der stellvertretenden Abteilungschefin der kantonalen Steuerverwaltung verheiratet war.