erstinstanzliches Gericht und Berufungsgericht im Berufungsverfahren). Als Mitglied der Vorinstanz wird hier erfasst, wer am Verfahren konkret mitwirkte und dieses in der Sache durch Antragsrechte, Mitwirkung bei der Entscheidberatung oder durch Ausfertigung der Entscheidgründe beeinflussen konnte, mithin auch Gerichtsschreiber. Mitglieder anderer Behörden, Zeugen oder Sachverständige fallen nicht unter diese Bestimmung, wohl aber gegebenenfalls unter die Auffangklausel von Art. 56 lit. f. Die Staatsanwaltschaft ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht Vorinstanz, wohl aber Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c, 328 ff.