Die Bestimmung von Art. 56 lit. c erfasst eheliche und eheähnliche Verhältnisse zu einer Partei (Art. 104), d. h. der beschuldigten Person (Art. 111 ff.), der Privatklägerschaft (Art. 118 ff.) oder (im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren) der Staatsanwaltschaft (Art. 16, 104 Abs. 1 lit. c) sowie den in ihren Rechten unmittelbar betroffenen weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 2), ihrem Rechtsbeistand (Art. 127 ff.) oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der (gerichtlichen) Vorinstanz tätig war (Zwangsmasssnahmengericht, erstinstanzliches Gericht und Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren; erstinstanzliches Gericht und Berufungsgericht im Berufungsverfahren).