Bereits verbleibende Restzweifel würden genügen, um das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gerichts zu beeinträchtigen und stünden mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht in Einklang. Die Art und Dauer der Beziehung zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und dem leitenden Staatsanwalt sei für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit zudem von entscheidender Bedeutung. Je länger und enger eine solche Beziehung bestehe, desto deutlicher verstärke bereits eine potenzielle Mitwirkung den objektiven Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und beeinträchtige das Vertrauen in die Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts. 6.1 Die Bestimmung von Art.