Gerade bei leitenden Funktionen sei es erfahrungsgemäss üblich, dass eine Einbindung in Verfahren zumindest in Form von Rücksprachen, Instruktionen oder strategischer Mitwirkung erfolge. Gerade in einem lang andauernden und umfangreichen Verfahren wie diesem, sei es unabdingbar, dass jeglicher Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des entscheidenden Gerichts restlos ausgeschlossen werde. Bereits verbleibende Restzweifel würden genügen, um das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gerichts zu beeinträchtigen und stünden mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht in Einklang.