Sie würden keineswegs die notwendige Gewissheit vermitteln, dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] nicht in irgendeiner Form auf das Verfahren Einfluss genommen haben könnte. Damit verbleibe eine objektive Unsicherheit, welche nicht geeignet sei, den Anschein einer möglichen Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts auszuräumen. Aufgrund der Funktion des leitenden Staatsanwalts könne eine Mitwirkung zumindest in übergeordneter oder organisatorischer Hinsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Gerade bei leitenden Funktionen sei es erfahrungsgemäss üblich, dass eine Einbindung in Verfahren zumindest in Form von Rücksprachen, Instruktionen oder strategischer Mitwirkung erfolge.