In der Stellungnahme liess der Gesuchsteller ergänzen, die Amtsgerichtspräsidentin sei der Ansicht, bei jeglicher Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts der Abteilung [...] habe sie in den Ausstand zu treten. Die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin und des Amtsgerichtspräsidenten würden keine Gewissheit der Unparteilichkeit schaffen. Die relativierende Ausdrucksweise lasse erkennen, dass keine klare und vorbehaltlose Bestätigung gegeben werden könne.