Ein solches Verhältnis sei typischerweise von besonderer persönlicher Nähe sowie gegenseitiger Loyalität und Rücksichtnahme geprägt. Unter diesen Umständen erscheine es aus objektiver Sicht zumindest als möglich, dass sachfremde Einflüsse auf die Entscheidfindung nicht ausgeschlossen werden könnten. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Beeinflussung vorliege, vermöge die bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls den Anschein der Befangenheit zu begründen. 5.2 In der Stellungnahme liess der Gesuchsteller ergänzen, die Amtsgerichtspräsidentin sei der Ansicht, bei jeglicher Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts der Abteilung [...] habe sie in den Ausstand zu treten.