Dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Strafverfahren nicht aktiv mitgewirkt habe, ergebe sich im Weiteren auch aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft. 5.1 Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch im Wesentlichen vorbringen, der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] sei am vorliegenden Strafverfahren beteiligt. Insofern liege eine Lebensgemeinschaft zu einer verfahrensbeteiligten Person im Sinne von Art. 56 lit. c StPO vor. Ein solches Verhältnis sei typischerweise von besonderer persönlicher Nähe sowie gegenseitiger Loyalität und Rücksichtnahme geprägt.