4.2 Die fallführende Staatsanwältin hielt in ihrer Eingabe fest, der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] sei – soweit bekannt und beurteilbar – am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen und habe auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen. Die Fallverantwortung liege vollumfänglich bei der fallführenden Staatsanwältin. 4.3 Der Amtsgerichtspräsident verweist auf die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin. Dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Strafverfahren nicht aktiv mitgewirkt habe, ergebe sich im Weiteren auch aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft.