Ob der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Verfahren tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine fallbezogene konkrete Weisung persönlich operativ Einfluss auf die Fallführung genommen (und sich nicht mit der blossen administrativen Leitung begnügt) habe, könne ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die Verfahrensleitung die entsprechenden Abklärungen zu tätigen und davon abhängig über das weitere Vorgehen zu befinden. 4.2