4.1 Amtsgerichtspräsidentin [...] führte zum Ausstandsgesuch im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe sie nicht in Verfahren urteilen, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine Weisung Einfluss auf das Verfahren genommen habe. Ob der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Verfahren tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine fallbezogene konkrete Weisung persönlich operativ Einfluss auf die Fallführung genommen (und sich nicht mit der blossen administrativen Leitung begnügt) habe, könne ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden.