Eine solche Beziehung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 56 lit. c StPO. Fraglich ist jedoch, ob der leitende Staatsanwalt im konkreten Verfahren als «Partei» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. 4.1 Amtsgerichtspräsidentin [...] führte zum Ausstandsgesuch im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe sie nicht in Verfahren urteilen, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine Weisung Einfluss auf das Verfahren genommen habe.