Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. 3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Amtsgerichtspräsidentin [...] in einer Lebensgemeinschaft mit dem leitenden Staatsanwalt der Abteilung [...], [...], lebt. Eine solche Beziehung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art.