II. 1. Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtspräsidentin von [...]. Darüber hat die Beschwerdekammer des Obergerichts zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2. Der Gesuchsteller macht als Ausstandsgrund Art. 56 lit. c StPO geltend. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt.