{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKAUS-2026-5_2026-04-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=175304&W10_KEY=12641783&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c14b580cc097410d6611eebe4aca9f98"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "03:50:39", "Num": ["BKAUS.2026.5", "mit gemeinsamen Kindern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/56/2924", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:45:27", "Checksum": "f7b2a908457d1ad6d5ad5b2358b7f018", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)\nRegeste:\nAusstand\n\n\n7.2 Eine direkte Mitwirkung ist im vorliegenden Fall aus den Akten zwar nicht erkennbar. Weder wirkte der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] durch eine Unterschrift mit, noch ist aus dem Journal der Staatsanwaltschaft erkennbar, dass er irgendwelche Verfahrensschritte vorgenommen hätte. Die Akten enthalten sodann auch keine Hinweise darauf, dass er fallbezogene Weisungen erteilt oder in anderer Weise operativ Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Wie der Gesuchsteller aber zu Recht vorbringt, wären solche fallbezogenen Weisungen oder Besprechungen, sei es in Form einer Rücksprache oder anderweitigem Austausch, in den Akten auch gar nicht festgehalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass gerade Rückfragen oder Fallbesprechungen nicht in den Akten, geschweige denn im Verfahrensjournal, dokumentiert werden. Aufgrund der Akten lässt sich eine derartige Mitwirkung oder Einflussnahme des leitenden Staatsanwalts der Abteilung [...] weder belegen, noch ausschliessen. Sodann formuliert die fallführende Staatsanwältin selbst, dass der leitende Staatsanwalt soweit bekannt und beurteilbar nicht beteiligt gewesen sei bzw. auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Diese Formulierung schliesst eine Einflussnahme in irgendeiner Art gerade nicht aus. Vorliegend handelt es sich um eine Strafsache, die im Juni 2019 eröffnet wurde und einen beachtlichen Aktenumfang mit mehreren Bundesordnern aufweist. Das Strafverfahren wurde von Beginn an in der Abteilung [...] geführt. Der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] ist letztlich gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (RRB Nr. 2005/1580 vom 12. Juli 2005) gegenüber dem juristischen und administrativen Personal der Abteilung allgemein und betreffend den einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbefugt. Infolgedessen besteht nicht nur die bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeit, sondern es bestehen Anhaltspunkte für eine funktionelle Beteiligung am Verfahren, die über eine generelle Vermutung entsprechender Einflussnahme hinausgehen. Dies vermag zumindest den Anschein der Befangenheit zu begründen.\n8. Das Ausstandgesuch ist daher gutzuheissen. Es treten die Folgen gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO ein.\nIII.\n[…]\nDemnach wird beschlossen:\n2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.\n3. Der Staat Solothurn hat dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, […], eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'170.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\nKofmel Schmid"}