{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKAUS-2026-5_2026-04-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=175304&W10_KEY=12641783&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c14b580cc097410d6611eebe4aca9f98"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "03:50:39", "Num": ["BKAUS.2026.5", "mit gemeinsamen Kindern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/56/2924", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:45:27", "Checksum": "f7b2a908457d1ad6d5ad5b2358b7f018", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)\nRegeste:\nAusstand\n\n\n6.1 Die Bestimmung von Art. 56 lit. c erfasst eheliche und eheähnliche Verhältnisse zu einer Partei (Art. 104), d. h. der beschuldigten Person (Art. 111 ff.), der Privatklägerschaft (Art. 118 ff.) oder (im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren) der Staatsanwaltschaft (Art. 16, 104 Abs. 1 lit. c) sowie den in ihren Rechten unmittelbar betroffenen weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 2), ihrem Rechtsbeistand (Art. 127 ff.) oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der (gerichtlichen) Vorinstanz tätig war (Zwangsmasssnahmengericht, erstinstanzliches Gericht und Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren; erstinstanzliches Gericht und Berufungsgericht im Berufungsverfahren). Als Mitglied der Vorinstanz wird hier erfasst, wer am Verfahren konkret mitwirkte und dieses in der Sache durch Antragsrechte, Mitwirkung bei der Entscheidberatung oder durch Ausfertigung der Entscheidgründe beeinflussen konnte, mithin auch Gerichtsschreiber. Mitglieder anderer Behörden, Zeugen oder Sachverständige fallen nicht unter diese Bestimmung, wohl aber gegebenenfalls unter die Auffangklausel von Art. 56 lit. f. Die Staatsanwaltschaft ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht Vorinstanz, wohl aber Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c, 328 ff.) (Markus Boog in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 56 StPO N 35).\n6.2 Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; zum Ganzen BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen).\nIn diesem Leitentscheid BGE 140 I 240 musste sich das Bundesgericht mit dem Fall eines Ausstandsbegehrens gegen einen mitwirkenden Richter des Verwaltungsgerichts in einer Steuersache befassen, der mit der stellvertretenden Abteilungschefin der kantonalen Steuerverwaltung verheiratet war. Infolge der tatsächlichen Mitwirkung der stellvertretenden Abteilungsleiterin an der angefochtenen Steuerveranlagung bejahte das Bundesgericht das offensichtliche Bestehen von Umständen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des mitentscheidenden Richters zu erwecken. Auf das konkrete Stellvertreterverhältnis ging es dabei aufgrund der direkten Mitwirkung nicht ein (E. 2.3.3). Zuvor hielt es Folgendes fest: «Ist nun ein Verwaltungsrichter bzw. eine Verwaltungsrichterin mit einer solchen weisungsberechtigten Person verheiratet oder in einer dauernden Lebensgemeinschaft, so liegen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit dieses Richters bzw. dieser Richterin zu erwecken, weil die Urteilsfindung des Richters bzw. der Richterin von der Rechtsauffassung seiner Ehefrau bzw. ihres Ehemanns (positiv oder negativ) beeinflusst werden könnte. Daher kann bei solchen Konstellationen der Richter bzw. die Richterin nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, welche seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen – oben dargestellte – Weisung veranlasst hat.» (E. 2.3.2, mit Hinweisen).\n7.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hält die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht selbst fest, dass sie in Verfahren, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] tatsächlich oder durch eine Weisung nachweislich Einfluss auf das Verfahren nahm, in den Ausstand zu treten hat."}