{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKAUS-2026-5_2026-04-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=175304&W10_KEY=12641783&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c14b580cc097410d6611eebe4aca9f98"}, "Scrapedate": "2026-08-19", "Scrapetime": "03:50:39", "Num": ["BKAUS.2026.5", "mit gemeinsamen Kindern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/56/2924", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:45:27", "Checksum": "f7b2a908457d1ad6d5ad5b2358b7f018", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2026 BKAUS.2026.5 (mit gemeinsamen Kindern)\nRegeste:\nAusstand\n\nII.\n1. Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtspräsidentin von [...]. Darüber hat die Beschwerdekammer des Obergerichts zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).\n2. Der Gesuchsteller macht als Ausstandsgrund Art. 56 lit. c StPO geltend. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt.\n3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Amtsgerichtspräsidentin [...] in einer Lebensgemeinschaft mit dem leitenden Staatsanwalt der Abteilung [...], [...], lebt. Eine solche Beziehung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 56 lit. c StPO. Fraglich ist jedoch, ob der leitende Staatsanwalt im konkreten Verfahren als «Partei» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.\n4.1 Amtsgerichtspräsidentin [...] führte zum Ausstandsgesuch im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe sie nicht in Verfahren urteilen, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine Weisung Einfluss auf das Verfahren genommen habe. Ob der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Verfahren tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine fallbezogene konkrete Weisung persönlich operativ Einfluss auf die Fallführung genommen (und sich nicht mit der blossen administrativen Leitung begnügt) habe, könne ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die Verfahrensleitung die entsprechenden Abklärungen zu tätigen und davon abhängig über das weitere Vorgehen zu befinden.\n4.2 Die fallführende Staatsanwältin hielt in ihrer Eingabe fest, der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] sei – soweit bekannt und beurteilbar – am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen und habe auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen. Die Fallverantwortung liege vollumfänglich bei der fallführenden Staatsanwältin.\n4.3 Der Amtsgerichtspräsident verweist auf die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin. Dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] im vorliegenden Strafverfahren nicht aktiv mitgewirkt habe, ergebe sich im Weiteren auch aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft.\n5.1 Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch im Wesentlichen vorbringen, der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] sei am vorliegenden Strafverfahren beteiligt. Insofern liege eine Lebensgemeinschaft zu einer verfahrensbeteiligten Person im Sinne von Art. 56 lit. c StPO vor. Ein solches Verhältnis sei typischerweise von besonderer persönlicher Nähe sowie gegenseitiger Loyalität und Rücksichtnahme geprägt. Unter diesen Umständen erscheine es aus objektiver Sicht zumindest als möglich, dass sachfremde Einflüsse auf die Entscheidfindung nicht ausgeschlossen werden könnten. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Beeinflussung vorliege, vermöge die bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls den Anschein der Befangenheit zu begründen.\n5.2 In der Stellungnahme liess der Gesuchsteller ergänzen, die Amtsgerichtspräsidentin sei der Ansicht, bei jeglicher Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts der Abteilung [...] habe sie in den Ausstand zu treten. Die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin und des Amtsgerichtspräsidenten würden keine Gewissheit der Unparteilichkeit schaffen. Die relativierende Ausdrucksweise lasse erkennen, dass keine klare und vorbehaltlose Bestätigung gegeben werden könne. Der Amtsgerichtspräsident beziehe sich auf das Journal der Staatsanwaltschaft, es sei jedoch gerichtsnotorisch, dass darin lediglich die wichtigsten Verfahrensschritte oberflächlich festgehalten und zahlreiche Einzelentscheidungen oder Einflussnahmen gar nicht erst dokumentiert würden. Auf diese Aufzeichnungen könne nicht abgestellt werden. Sie würden keineswegs die notwendige Gewissheit vermitteln, dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung [...] nicht in irgendeiner Form auf das Verfahren Einfluss genommen haben könnte. Damit verbleibe eine objektive Unsicherheit, welche nicht geeignet sei, den Anschein einer möglichen Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts auszuräumen. Aufgrund der Funktion des leitenden Staatsanwalts könne eine Mitwirkung zumindest in übergeordneter oder organisatorischer Hinsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Gerade bei leitenden Funktionen sei es erfahrungsgemäss üblich, dass eine Einbindung in Verfahren zumindest in Form von Rücksprachen, Instruktionen oder strategischer Mitwirkung erfolge. Gerade in einem lang andauernden und umfangreichen Verfahren wie diesem, sei es unabdingbar, dass jeglicher Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des entscheidenden Gerichts restlos ausgeschlossen werde. Bereits verbleibende Restzweifel würden genügen, um das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gerichts zu beeinträchtigen und stünden mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht in Einklang. Die Art und Dauer der Beziehung zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und dem leitenden Staatsanwalt sei für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit zudem von entscheidender Bedeutung. Je länger und enger eine solche Beziehung bestehe, desto deutlicher verstärke bereits eine potenzielle Mitwirkung den objektiven Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und beeinträchtige das Vertrauen in die Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts."}