als Sachverständiger am Berufungsverfahren vor der Strafkammer. Diesbezüglich wäre nach Rechtshängigkeit der Berufung der Ausstand von Dr. med. A.___ im Berufungsverfahren zu beantragen. 3. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer nicht erfüllt. Auf das Gesuch des Oberstaatsanwalts, Dr. med. A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen, ist nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Kantons Solothurn (Art. 59 Abs. 4 StPO). Demnach wird beschlossen: