58 N 6). Mit anderen Worten stellt sich in diesem Prozessstadium nicht mehr die (formelle) Frage der weiteren Teilnahme des Sachverständigen am Verfahren, sondern die (materielle) Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Endentscheids. Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ durch die Beschwerdekammer. Eine Verletzung der Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist nunmehr Gegenstand der Berufung. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Teilnahme von Dr. med. A.___ als Sachverständiger am Berufungsverfahren vor der Strafkammer.