Die Verfahrensherrschaft liegt vorliegend nach wie vor beim Amtsgericht Olten-Gösgen, mithin dem erstinstanzlichen Gericht. Daran ändert nichts, dass bereits jetzt eine punktuelle Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Strafkammer zur Anordnung von Sicherheitshaft besteht. Entsprechend ist die Beschwerdekammer zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ im vorliegenden Verfahrensstadium im Prinzip nach wie vor zuständig. Anders wird es sich verhalten, wenn die Verfahrensherrschaft auf die Strafkammer übergegangen sein wird. Dannzumal wird das Ausstandsgesuch durch die Strafkammer selbst zu beurteilen sein (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO analog).