II. 1. Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden sowie der erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Sachverständigen analog nach den Bestimmungen für diejenige Behörde vorzugehen, welche den Sachverständigen eingesetzt hat bzw. welche die Verfahrensherrschaft hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Die Verfahrensherrschaft liegt vorliegend nach wie vor beim Amtsgericht Olten-Gösgen, mithin dem erstinstanzlichen Gericht.