2 des Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze, wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige. 3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an. 4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 stellte der Oberstaatsanwalt der Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag, Dr. med. A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen.