Am 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Ziff. 5 seines Urteils vom 13. März 2020 in diesem Sinne: Der Wiederholungsgefahr, welche bisher in sämtlichen Haftentscheiden bejaht worden sei, könne – so das Amtsgericht – mit den im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme in Ziff. 2 des Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze, wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige.