{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKAUS-2020-5_2020-05-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "83ac035a0c8845c6e63e947889c52d1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKAUS.2020.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.05.2020 BKAUS.2020.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:22:42", "Checksum": "294826b55f676290fc56db51b468cf03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.05.2020 BKAUS.2020.5\nRegeste:\nAusstandsgesuch\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 28. Mai 2020\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Bachmann\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nGesuchstellerin\nGesuchsgegner\nbetreffend Ausstandsgesuch\nDie Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI.\n1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 wurde festgestellt, dass B.___ in Schuldunfähigkeit folgende Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat: Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alles am 8. Juli 2018) sowie Sachbeschädigung (am 11. Juli 2018). Für B.___ wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende Weisungen erteilt (Ziff. 2 des Urteils):\na) «B.___ hat die bereits installierte Depotmedikation (Abilify) weiterzuführen.\nb) B.___ hat sich einer Psychotherapie durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson zu unterziehen.\nc) B.___ hat an einer Psychoedukationsgruppe (‘Psychosegruppe’) teilzunehmen.\nd) B.___ hat bei ihren Eltern, C.___ und D.___, […], […], Wohnsitz zu nehmen und so lange dort zu wohnen, wie dies die forensisch-psychiatrische Fachperson als notwendig erachtet.\ne) B.___ hat sich einer aufsuchenden Betreuung durch eine Fachperson der Psychiatriespitex zu unterziehen.»\nDas Urteil des Amtsgerichts stützte sich unter anderem auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A.___ sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.\n2. Für B.___ wurde in Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 Sicherheitshaft angeordnet, bis das Setting der gemäss Ziff. 2 angeordneten ambulanten Massnahme installiert ist, längstens für die Dauer von 2 Monaten. Mit Beschluss vom 19. März 2020 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts eine noch vor dem Urteil des Amtsgerichts erhobene Haftbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie wies aber darauf hin, dass die Sicherheitshaft gemäss Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen strafprozessual als Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verstehen sei. Am 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Ziff. 5 seines Urteils vom 13. März 2020 in diesem Sinne: Der Wiederholungsgefahr, welche bisher in sämtlichen Haftentscheiden bejaht worden sei, könne – so das Amtsgericht – mit den im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme in Ziff. 2 des Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze, wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige.\n3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an.\n4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 stellte der Oberstaatsanwalt der Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag, Dr. med. A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen.\n5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 überwies der Vizepräsident der Strafkammer das Ausstandsgesuch zur Behandlung an die Beschwerdekammer.\n"}