29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 251 zu § 16 ZH-StPO). Als Beteiligte gelten nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer und der Verletzte (Niklaus Schmid, a.a.O., N 253 zu § 16 ZH-StPO). Daraus folgt, dass ein Opfer Gelegenheit erhalten muss, zu einem Gutachten Stellung nehmen zu können (sinngemäss Niklaus Schmid: a.a.O., N 250 zu § 16 f. ZH-StPO).