Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Verletzte bzw. das Opfer Untersuchungshandlungen beantragen. Weder die Strafprozessordnung noch das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) sehen aber das Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten vor. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.