Der Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen, die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren heranzuziehen. Da sich der Tatverdacht lediglich auf die Aussagen der beiden Buben stütze und keine weiteren Beweismittel vorlägen, reiche das Beweismaterial für eine Verurteilung nicht aus. Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln gegeben werden müssen.