SOG 2004 Nr. 20 § 14 StPO. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Opfer als Partei hat das Recht, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Sachverhalt: Im Dezember 2002 reichte X. als gesetzliche Vertreterin von Peter und Ruedi X. eine Strafanzeige gegen Y. ein; dies wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, der Schändung, der wiederholten sexuellen Handlung mit Kindern, der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Der Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen, die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren heranzuziehen.