Diese Regelung erscheint auch im Strafprozess sinnvoll. Dem Strafantragsteller soll unmissverständlich klar gemacht werden, was die Unterlassung der Vornahme der Prozesshandlung – nämlich die Bezahlung des Kostenvorschusses oder der Einreichung der Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse – zur Folge hat. Wird die Sanktion in den Fristerstreckungsverfügungen nicht angedroht, bleibt die Folge des Unterlassens unklar, zumal eine klare gesetzliche Regelung fehlt. Die Sanktion der Keine-Folge-Verfügung im Unterlassungsfall ist deshalb auch im Strafverfahren in jeder Fristerstreckungsverfügung ausdrücklich anzudrohen. Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 24. Oktober 2003 (AKBES.2003.47)