Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 7 zu § 3). Es kann sich deshalb rechtfertigen, Bestimmungen des Zivilprozesses sinngemäss auch im Strafprozess anzuwenden, wenn sie im Strafprozess fehlen. Nach SOG 1975 Nr. 13 (unter Hinweis auf § 87 und 94 Abs. 2 ZPO) ist im Zivilprozess bei einer Fristerstreckung jedes Mal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlungen eintritt. Dies deshalb, weil die Strenge des Gesetzes (Verwirkung) den Betroffenen überaus hart treffen kann und deshalb eine klare Regelung als angezeigt erscheint. Diese Regelung erscheint auch im Strafprozess sinnvoll.