Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Er setzt ihm nach Gesetz für die Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist und eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Der unbemittelte Antragsteller kann auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden. Das Gesetz regelt nicht, ob bei Fristerstreckungen die Sanktion erneut anzudrohen ist. Auch lassen sich dazu weder in Lehre noch Rechtsprechung Ausführungen finden.