Diese heisst die Beschwerden gut und hebt die Verfügung des Untersuchungsrichters auf. Aus den Erwägungen: 3. Der Untersuchungsrichter hat den Strafanträgen der beiden Beschwerdeführerinnen lediglich aus dem Grund keine Folge gegeben, weil diese den von ihnen verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt bzw. die Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht haben. Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten.