Der Untersuchungsrichter entsprach dem und setzte eine neue Frist, ohne jedoch Sanktionen anzudrohen. Darauf leistete der Untersuchungsrichter den Strafanträgen keine Folge mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert Frist bezahlt worden bzw. die Antragsstellerinnen hätten die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Die Antragsstellerinnen gelangten an die Anklagekammer. Diese heisst die Beschwerden gut und hebt die Verfügung des Untersuchungsrichters auf.