Der Vertreter erklärte, Z. und S. seien nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen und ersuchte um Aussetzung der Bezahlung bzw. um Befreiung von der Vorschusspflicht. Der Untersuchungsrichter setzte eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, drohte aber keine Konsequenzen im Unterlassungsfall an. Der Vertreter der beiden Strafantragstellerinnen bat erneut um Fristerstreckung von vier Wochen, um Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerinnen einzureichen. Der Untersuchungsrichter entsprach dem und setzte eine neue Frist, ohne jedoch Sanktionen anzudrohen.