SOG 2003 Nr. 11 § 82 StPO. Sicherheit für Prozesskosten. Wird im Strafverfahren eine Frist für eine Prozesshandlung gesetzt, so ist die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassen oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme eintritt. Die gilt ebenso für jede weitere Fristerstreckung. Sachverhalt: Z. und S. liessen durch ihren Vertreter Strafantrag stellen. Der Untersuchungsrichter verfügte, es sei eine Prozesskostensicherheit zu leisten; sonst werde dem Strafantrag keine Folge gegeben. Der Vertreter erklärte, Z. und S. seien nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen und ersuchte um Aussetzung der Bezahlung bzw. um Befreiung von der Vorschusspflicht.