Dies muss auch für den Anzeiger gelten. Ihm dürfen keine Kosten auferlegt werden, wenn er eben gerade nicht in ein Verfahren hineingezogen worden ist, weil keines stattgefunden hat. Schliesslich kennt auch das Bundesstrafprozessrecht ein gesetzlich nicht geregeltes Vorabklärungsverfahren, in dem geprüft wird, ob überhaupt hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. In diesem Verfahren dürfen auch noch keine zwangsprozessualen Massnahmen ergriffen werden. Die Kosten dieses Verfahrens hat immer die Staatskasse zu tragen, wenn es nicht zu einem förmlichen Verfahren kommt und bei der Vorabklärung bleibt (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, N 7 zu § 74). Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 11. Juni 2002 (AKBES.2002.20)