Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben sind. Ein Verfahren nach § 32 StPO ist also noch nicht eröffnet. So schreibt auch Haefliger im Kommentar zum StPO-Entwurf, dass § 80 StPO nur gelte, wenn der Untersuchungsrichter überhaupt nichts unternehme, der Anzeige von vornherein keine Folge gebe. Dann könne aber auch keine Entschädigungsforderung des Beschuldigten bestehen, sei dieser doch gar nicht in ein Strafverfahren einbezogen worden. Dies muss auch für den Anzeiger gelten.